Finanzminister Dr. Helmut Linssen stellt Eckpunkte zum neuen Sparkassengesetz vor
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08.05.07

Finanzminister Dr. Helmut Linssen stellt Eckpunkte zum neuen Sparkassengesetz vor.

"Die Rahmenbedingungen für das Sparkassengeschäft haben sich grundlegend verändert. Daher müssen wir das bestehende, in die Jahre gekommene, Sparkassenrecht novellieren. Das neue Sparkassengesetz wird modern, zukunftsfest und EU-fest."


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Finanzministerium NRW

Finanzminister Dr. Helmut Linssen stellt Eckpunkte zum neuen Sparkassengesetz vor

Düsseldorf, den 08.05.07

Pressekonferenz mit Finanzminister Dr. Helmut Linssen

- Es gilt das gesprochene Wort -

Die Sparkassen in NRW sind ein verlässlicher Partner für Bürger und Mittelstand und sie sollen es auch in Zukunft bleiben. Die Rahmenbedingungen für das Sparkassengeschäft haben sich aber, ausgelöst durch den Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, grundlegend verändert. Daher müssen wir das bestehende, in die Jahre gekommene, Sparkassenrecht novellieren. Und wir müssen jetzt damit beginnen und nicht erst in ein paar Jahren. Das neue Sparkassengesetz wird modern, zukunftsfest und EU-fest.

Der Entwurf zum Sparkassengesetz orientiert sich an drei einfachen Prinzipien:

  1. Was sich bewährt hat, muss für die Zukunft gesichert werden!
  2. Was nutzlos geworden ist, muss gestrichen werden!
  3. Notwendige Neuerungen müssen eingeführt werden!

Ich werden Ihnen nun diese drei Prinzipien vorstellen:

Bewährtes für die Zukunft erhalten

Entgegen den Mutmaßungen der Opposition ist oberstes Ziel dieses Gesetzes, die bewährte Struktur der kommunalen Sparkasse für die Zukunft zu erhalten und das Sparkassenwesen insgesamt zu stärken. Wie bisher haben daher Sparkassen den öffentlichen Auftrag, Bürger und Mittelstand kreditwirtschaftlich zu versorgen. Dass dies kein Lippenbekenntnis ist, wird schon daran deutlich, dass wir im neuen Sparkassengesetz den Rechtsanspruch auf ein Girokonto gesetzlich und somit auf oberster Reglungsebene fixiert haben. Damit wird die Rechtsposition in NRW für jedermann besonders aufgewertet. Unabhängig von der sozialen Situation werden die Bedürftigen gesicherten Zugang zu modernen Finanzdienstleistungen haben und daher weder bei der Arbeitsplatzsuche noch bei der Anmietung einer Wohnung diskriminiert. In NRW wird es also auch in Zukunft keine erniedrigenden „Armenbanken“ geben, wie sie zur Zeit in Österreich mit „Die Zweite“ etabliert werden.

Die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gewährleisten wir weiter wie bisher durch öffentlich-rechtliche Sparkassen in kommunaler Trägerschaft. Wir machen das allerdings im Gesetz deutlicher als bisher. Wir stellen klar, dass Sparkassen Wirtschaftsunternehmen ihrer Kommunen sind. Es besteht also kraft der Sonderstellung zwischen Kommune und Sparkasse mit ihren weit reichenden Bestimmungsrechten über die Tätigkeiten der Anstalt ein nahezu eigentümerähnliches Verhältnis.

Und natürlich wird auch weiterhin das Regionalprinzip für das Sparkassengeschäft uneingeschränkte Geltung haben. Als Finanzminister habe ich doch schon ein eigenes Interesse daran, dass Angebot und Leistungserstellung der Sparkassen in der Region bleiben.

Das Regionalprinzip erfährt lediglich dort eine maßvolle Erweiterung, wo kommunale Zusammenarbeit, auch über Staatsgrenzen hinweg, dies erforderlich macht.

Nutzloses streichen

Der vorliegende Entwurf sichert natürlich noch weitere bewährte Strukturen. Ich möchte Ihnen jetzt aber das zweite Prinzip dieses Gesetzentwurfs erläutern, nämlich alles das, was künftig wegfällt, weil es sich aus meiner Sicht überlebt hat.

Als erstes möchte ich hier die Sparkassenverordnung erwähnen. Die stammt aus einer Zeit, in der man der Auffassung war, alles bis hin zum Tagesgeschäft der Sparkassen regeln zu können. Das wollen und können wir nicht, und daher plädiere ich dafür, dass es neben dem Sparkassengesetz keine explizite Sparkassenverordnung als eigenständige Regelungsebene mehr geben wird. Was in der Verordnung inhaltlich noch brauchbar war, findet sich jetzt im geplanten Gesetz und dort in besserer Position. Weniger bedeutende, aber notwendige Regelungen (z.B. Kraftlosigkeitserklärung von Sparurkunden, Bekanntmachungen) werden in Verwaltungsvorschriften aufgenommen.

Gehen wir weiter zum Kreditausschuss. Derzeit haben wir neben dem Vorstand und dem Verwaltungsrat noch einen eigenständigen Kreditausschuss als Sparkassenorgan. Ich persönlich halte überhaupt nichts von derartigen „multiplen“ Organstrukturen, denn sie ermöglichen lediglich eines, nämlich das Hin- und Herrangieren von Verantwortlichkeiten. Dies wird durch den neuen Risikoausschuss des Verwaltungsrates, der auch die Aufgaben des Kreditausschusses weiterführt, verbessert.

Wir müssen auch im öffentlichen Bereich verstärkt die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex anerkennen und für klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sorgen. Daher will ich die Organisationsstruktur unserer Sparkassen straffen:
Allein der Vorstand ist für das Tagesgeschäft zuständig und allein der Verwaltungsrat für dessen Überwachung. Gleichzeitig gelten für alle Organmitglieder strengste Transparenzregeln, die deren Unabhängigkeit sicherstellen.

Kommen wir weiter zur Beseitigung von Doppelstrukturen: Ein zentrales Anliegen aus dem Koalitionsvertrag ist die Fusion der beiden Sparkassenverbände. In den zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der Sparkassenorganisation ist mir kein Argument genannt worden, warum wir uns in NRW diesen Luxus zweier Verbände, zweier Verbandspräsidenten und alles was noch dazugehört im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern weiter leisten müssen. Was nicht begründet werden kann, hat daher keinen Platz im neuen Sparkassenrecht.

Eine Fusion der beiden Sparkassenverbände ist zudem für die Entwicklung des Finanzplatzes NRW von zentraler Bedeutung. Nur ein gemeinsamer Verband kann mit einer Stimme sprechen und ist daher effektiver als zwei einzelne Verbände.

Damit ein Zusammenschluss der beiden Verbände auch Wirklichkeit werden kann und nicht an der Tagesform eines einzelnen Präsidenten scheitert, enthält der Gesetzentwurf zur Sicherstellung der Fusion entsprechende Ermächtigungen für die Aufsichtsbehörde.

Notwendige Neuerungen

Kommen wir jetzt zum dritten und wichtigsten Prinzip: der Einführung notwendiger Neuerungen.

Der Erfolg der Sparkassen ist ohne starke Partner nicht denkbar. Der Verbund gehört daher zu den Grundprinzipien des Sparkassensystems.

Die Sparkassen und die WestLB AG arbeiten bereits jetzt aufgrund der Rahmenvereinbarung aus dem Jahre 2004 eng zusammen. Um im Wettbewerb der Kreditwirtschaft zu bestehen und den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen weiter zu stärken, strebe ich eine Intensivierung, Institutionalisierung und auch gesetzliche Verankerung der Zusammenarbeit zwischen den Verbundpartnern an. Dazu dient der S-Finanzverbund Nordrhein-Westfalen im neuen Sparkassengesetz, in dem neben den Sparkassen und der WestLB AG als Sparkassenzentralbank auch die Sparkassen- und Giroverbände einbezogen werden.

Die Zusammenarbeit im S-Finanzverbund Nordrhein-Westfalen wird dadurch gestärkt, dass die Verbundvereinbarungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zudem wird die WestLB in den öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis einbezogen, indem sie mit der Funktion der Sparkassenzentralbank beliehen wird. Hierdurch wird die traditionelle Rolle der WestLB als Sparkassenzentralbank bekräftigt und gefestigt.

Ein ganz wesentlicher Motivationsgrund für eine Neufassung des Sparkassengesetzes war für mich vor allem der Wille, die Kommunen als Träger zu stärken. Neben der bereits erwähnten Klarstellung der Trägerstellung möchte ich hier als wesentliche Neuerung die Verbesserung der Ausschüttungsmöglichkeiten nennen: Bisher gilt eine komplizierte Staffelregelung, wobei maximal 35% des Jahresüberschusses ausgeschüttet werden dürfen. Faktisch wird von dieser Möglichkeit wenig, eigentlich gemessen am Gesamtvolumen so gut wie gar nicht Gebrauch gemacht. Wir befinden uns daher permanent in einer unseligen Diskussion über den Sinn und die Vorteilhaftigkeit eines öffentlichen Sparkassenwesens.

Nach dem Gesetzentwurf kann grundsätzlich der komplette Jahresüberschuss ausgeschüttet werden und zudem kann der Träger völlig autonom über seine Verwendung bestimmen. Es liegt allein in der Verantwortung des Trägers, ob er den Ausschüttungsbetrag für neue Straßen oder Kinderspielplätze verwendet, ob er den Betrag zur Rückführung von Krediten nutzt oder für Infrastrukturmaßnahmen einsetzt. Die Kommunen müssen sie für ihre gemeinwohlorientierten Aufgaben und Zwecke nutzen, die den Bürgern zu Gute kommen. Die Erweiterung der Ausschüttungsmöglichkeiten wird also den Kommunen helfen und die Beziehung zu ihren Sparkassen stärken.

Ich habe dem Wunsch der Verbände nach einer „Verbandssparkasse“ entsprochen. Im Fall einer Schieflage eines Instituts kann dabei die Trägerschaft vorübergehend von der Kommune auf den Verband übertragen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass Stützungsmittel aus dem Solidarfonds der Sparkassen nicht in die Hände derjenigen gelangen, die an der Schieflage eines Instituts beteiligt waren.

Kommen wir nun zu dem Aspekt des neuen Sparkassengesetzes, der in wenig verständlicher Weise für heftige Aufregung gesorgt hat, obwohl gar kein konkreter Regelungsvorschlag insoweit vorlag: Die optionale Einführung von Trägerkapital, das nicht fungibel ist.

Ich habe bisher und werde auch in Zukunft keine sachliche Auseinandersetzung scheuen, wenn sportliche Prinzipien gelten, nämlich allen voran Fairness. Leider haben dies gerade einige Kritiker vermissen lassen. Und es nützt der Sache überhaupt nichts, wenn durch eine Strategie, die mit den Ängsten der Bürger und der Wirtschaft spielt, die Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit unserer Sparkassen in Frage gestellt wird.

Worum geht es beim Trägerkapital überhaupt?

Erstens wird über dessen Einführung oder Nichteinführung allein vor Ort entschieden. Im Klartext: Der Finanzminister ordnet kein Trägerkapital an. Die Entscheidung bleibt in der Verantwortung des Verwaltungsrates und der Träger.

Zweitens wird durch Trägerkapital keinerlei Privatisierung Vorschub geleistet. Es ist dabei auch ganz bewusst auf den zivilrechtlich belegten Begriff „Stammkapital“ verzichtet worden. Das Trägerkapital folgt ganz einfach der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt. Das heißt: Es ist weder veräußerbar noch übertragbar. Die Kommune bleibt Träger und wird keinesfalls zum Gesellschafter.

Drittens bereitet das Trägerkapital die Basis, um

  • die Trägerschaft transparent zu machen und
  • Sparkassen effektiver zu steuern.

Ziele haben nur dann einen Wert, wenn sie quantifizierbar und nachprüfbar sind. Natürlich wird es so manchem Sparkassendirektor nicht gefallen, wenn er künftig einem kritischen Verwaltungsrat Rechenschaft ablegen muss und sich an konkreten Zahlen messen muss. Aber warum soll es einem Sparkassendirektor besser gehen als dem Finanzminister?

Das weitere Verfahren

Ich habe hier nicht alle Aspekte des Gesetzentwurfs nennen, Ihnen aber sicherlich deutlich machen können, wohin die Reise geht. Ihnen wird auch klar geworden sein, dass der Umfang der Neuerungen es gebietet, eine Neufassung des bestehenden Gesetzes vorzusehen so wie wir es auch in der Koalitionsvereinbarung niedergeschrieben haben. Dort haben wir uns festgelegt auf eine Modernisierung des Sparkassengesetzes, auf veränderte Ausschüttungsregelungen, einen gesetzlich festgeschriebenen Verbund von Sparkassen und WestLB sowie einen einheitlichen Sparkassenverband von NRW. Dabei habe ich vor allem darauf Wert gelegt, dass das novellierte Sparkassengesetz

  • ein klares Leitbild enthält,
  • sinnvoll strukturiert ist und
  • nicht zuletzt sprachlich verständlich ist.

Insoweit handelt es sich also um ein anstaltsrechtlich konservatives Gesetz aber in modernem und zeitgemäßem Gewand.

Der Entwurf wird nach dem Kabinettsbeschluss heute sofort an die beiden Sparkassenverbände und die drei kommunalen Spitzenverbände geschickt. Mit der ersten Lesung im Landtag rechne ich nach der Sommerpause.