Ab welcher Einkunftshöhe sind Steuern zu zahlen, wenn neben der Rente weitere Einkünfte bezogen werden?
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Ausdruck aus dem Internetangebot Finanzamt Düsseldorf Mettmann

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Ab welcher Einkunftshöhe sind Steuern zu zahlen, wenn neben der Rente weitere Einkünfte bezogen werden?.


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Wenn Sie oder Ihr Ehegatte zusätzlich zur Rente z.B.

  • Lohneinkünfte
  • Beamtenpensionen, Betriebsrenten (Werkspensionen)
  • Mieteinkünfte
    oder
  • bis einschließlich 2008 auch Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen - von mehr als 801 € (bis 2006: 1.421 €), bei zusammen veranlagten Ehegatten von mehr als 1.602 € (bis 2006: 2.842 €)

beziehen, können Steuern auch dann anfallen, wenn die Rente niedriger ist als die im Teil A Frage 5 genannten Beträge. Ab 2009 bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen bei dieser Betrachtung aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich außer Betracht.

Da es auf die Höhe Ihrer Einkünfte insgesamt ankommt und die Ermittlung dieser Einkünfte – je nach Einkunftsart – sehr unterschiedlich ist, kann die Frage, ab welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, nicht pauschal beantwortet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie weitere Informationen einholen (z.B. bei einem Steuerberater, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder beim Finanzamt).

Grundsätzlich gilt folgendes: Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 € (bei Eheleuten 15.328 €) fällt keine Steuer an.